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Widerspruch und Klage ?

Widerspruch und Klage

Author:
Administrator
Erstellt:
Donnerstag, 22. Juli 2010
Letzte Bearbeitung:
Sonntag, 25. Juli 2010
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Antwort

gegen den ALG I / Arbeitslosengeld 1 - Bescheid
Ist man mit dem Arbeitsloseneldbescheid nicht einverstanden, kann man dagegen Widerspruch und anschließend Klage erheben.

Widerspruch gegen den Arbeitslosengeldbescheid


Gegen den Bewilligungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Arbeitsagentur eingelegt werden, wenn man der Meinung ist, dass mehr Arbeitslosengeld zusteht, als zuerkannt worden ist oder man eine Kürzung des Arbeitslosengeldes als unrechtmäßig empfindet, oder aus ähnlichen Gründen. Der Widerspruch muss begründet werden. Die Agentur für Arbeit prüft die Angelegenheit daraufhin erneut und schickt einen Widerspruchsbescheid zu. Diesem ist zu entnehmen, ob dem Widerspruch stattgegeben wurde oder nicht.  

Klage gegen den Arbeitslosengeldbescheid

In dem Fall, dass der Bescheid der Arbeitsagentur auch nach dem Widerspruch nicht abgeändert wurde, besteht die Möglichkeit, den Bescheid im Wege der Klage anzufechten. Dies geschieht durch Einreichen einer Klage beim zuständigen Sozialgericht. Ein Anwalt ist dazu nicht erforderlich. Ist man wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten für eine Rechtsberatung bei ihrem Anwalt bzw. eventuelle Gerichtskosten aufzubringen, kann Beratungshilfe ( PKH )  bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. nehmen.

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