Lesezeichen Erstelle PDF Email Drucken

Widerspruch und Klage ?

Wann besteht Anspruch auf Beratungshilfe ?

Author:
Administrator
Erstellt:
Montag, 19. Juli 2010
Letzte Bearbeitung:
Montag, 19. Juli 2010
Aufrufe:
1043
Bewertung:
 
Bewerte:
Gut - Schlecht
Lesezeichen:
0 Lesezeichen anlegen

Antwort

Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung nach dem Beratungshilfegesetz für Geringverdiener, wenn sie in einer sachlich gerechtfertigten Angelegenheit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens rechtskundigen Rat oder eine anwaltliche Vertretung benötigen. Kommt eine Sache vor Gericht, dann kann Prozeßkostenhilfe in Anspruch genommen werden.

Anspruch auf Beratungshilfe hat, wer nach seiner wirtschaftlichen Situation Anspruch auf Prozesskostenhilfe als Zuschuss hätte (s. Prozesskostenhilfe).

Rechtssuchende, die die Voraussetzungen für Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erfüllen, haben immer Anspruch auf Beratungshilfe - z. B. auch auf trägerunabhängige Beratungshilfe  bei einem Widerspruchsverfahren gegen einen Hartz-IV-Bescheid.

Das Bundesverfassungsgericht entschied im Mai 2009: Immer dann, wenn ein Rechtssuchender, der einen Anwalt aus eigener Tasche bezahlen kann, einen Anwalt bemühen würde, müsse die kostenlose anwaltliche Hilfe auch für Hartz IV-Bezieher gelten. Nur so sei Gleichheit in der Rechtswahrnehmung zwischen Arm und Reich gewährleistet (AZ: 1 BvR 1517/08)

Voraussetzung für die Beratungshilfe ist neben einem entsprechend geringen Einkommen, dass keine andere beratende Rechtshilfe in Anspruch genommen werden kann, etwa durch eine Gewerkschaft, einen Mieterverband oder eine bestehende Rechtsschutzversicherung. Auch Behörden und Ämter sind zur Beratung über Ansprüche ihren Bereich betreffend verpflichtet.

Kategorie

Kommentar schreiben


Sicherheitscode
Aktualisieren