

Befindet sich der ALG II-Bezieher bereits in einer laufenden Fördermaßnahme, scheidet eine Verpflichtung zur Übernahme eines Ein-Euro Jobs im Regelfall aus.
Zwischen der Agentur für Arbeit und dem Arbeitslosen wird zum Zwecke der Arbeitsvermittlung eine so genannte Eingliederungsvereinbarung getroffen. In ihr werden mit verbindlicher Wirkung die Ziele der Arbeitssuche und die hierzu einzusetzenden Mittel und Maßnahmen festgeschrieben. Einigt sich der Arbeitslose mit dem für ihn zuständigen Fallmanager der Arbeitsagentur auf ganz bestimmte Schritte, sind beide Seiten an diese Vereinbarungen gebunden.
Primärer Zweck der Eingliederungsvereinbarung ist die Vermittlung des ALG II-Beziehers in eine dauerhafte und geregelte Beschäftigung. Ist Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung die Teilnahme an einer qualifizierenden Maßnahme, die die beruflichen Aussichten des Arbeitslosen erhöhen soll, würde eine zeitgleich oder nach Beginn der Qualifizierungsmaßnahme ausgesprochene Verpflichtung zur Übernahme eines Ein-Euro Jobs diesen Zweck nachhaltig beeinträchtigen.
Wie schon an anderer Stelle erwähnt, muss dem Arbeitslosen stets ausreichend Zeit bleiben, sich ernsthaft und mit Aussicht auf Erfolg um eine reguläre Arbeitsstelle zu bemühen. Die Pflicht zu Übernahme und Verrichtung des Ein-Euro Jobs erfährt durch dieses Erfordernis eine inhaltliche Begrenzung. Daraus folgt, dass eine Heranziehung des ALG II-Empfängers zu einer Tätigkeit nicht infrage kommt, wenn er bereits in einer qualifizierenden Maßnahme zur Weiter- oder Fortbildung steht oder wenn eine solche vereinbarungsgemäß bevorsteht.
Der Ein Euro Job ist in solchen Fällen nachrangig gegenüber derartigen
Quellenverweis http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/soziales/hartz-iv/ein-euro-job.html
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